Aktuelle Nachrichten und Ratgeber aus der Immobilienbranche.

Immobilienverkauf & Geldwäsche!

Wie kann Immobilienverkäufer hohe Strafe vermeiden?

 

Immobilien Nachrichten: Vorsicht vor Geldwäschern beim Immobilienverkauf
Wer eine Immobilie verkaufen möchte, sollte dabei das Geldwäschegesetz beachten. Denn wer als Verkäufer Verdachtsfälle nicht meldet, macht sich mitschuldig. Dann drohen Strafen bis zu 100.000 Euro. Verkäufer von Immobilien sollten deshalb wachsam sein.

Immobilienkauf wird gern zur Geldwäsche genutzt
Geldwäsche dient dazu, die Herkunft von illegal erworbenem Geld zu verschleiern. Viele Kriminelle nutzen dafür gern den Immobilienhandel. Das ist strafbar – und zwar nicht immer nur für den Geldwäscher. Auch wer eine Immobilie an Geldwäscher verkauft, macht sich mitunter strafbar. Und zwar dann, wenn er trotz eines Verdachts den Vorfall nicht den Behörden (Polizei oder Bundeskriminalamt) meldet und den Handel vielleicht sogar eingeht. Dies fällt dann unter den Straftatbestand der Beihilfe.

 

Vorsicht bei Barzahlungen

 

Verkäufer sollten vorsichtig sein, wenn ein Käufer ganz oder teilweise auf Barzahlung besteht. Das gilt besonders dann, wenn dabei auch noch Beträge fließen, die nicht dem Kaufvertrag entsprechen. Entspricht der tatsächliche Kaufpreis nicht dem Vertrag, kann neben dem Geldwäscheverdacht auch Steuerhinterziehung als Straftatbestand hinzukommen.
Barzahlung beim Immobilienhandel ist zwar grundsätzlich legal und kommt gelegentlich vor, sollte aber gut begründet werden können.
Laut Geldwäschegesetz müssen Verkäufer im Falle einer Barzahlung fünf Jahre lang folgende Informationen über den Käufer aufbewahren:
– vollständigen Namen, aktuelle Adresse und Telefonnummer
– Geburtsort und -datum
– Staatsangehörigkeit
– Kopie des Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) mit Angabe der ausstellenden Behörde, der Ausweisart und der Ausweisnummer
Wer sich als Verkäufer nicht an die rechtlichen Vorgaben hält, muss mit Strafverfolgung und Strafen von bis zu 100.000 Euro rechnen.
Am sichersten klappt der Verkauf einer Immobilie über einen seriösen Makler. Ein guter Verkaufspreis und Rechtssicherheit sind dann gewährleistet.

Die wichtigsten Tipps für den Immobilienverkauf in Kürze:

 

  • korrekte Vertragsabwicklung beachten
  • Barzahlung meiden
  • Daten des Käufers aufbewahren
  • Geldwäscheverdacht unverzüglich den Behörden melden
  • Besonders einfach und sicher geht es mit einem Makler!

 

Enteignung großer Immobilienkonzerne in Berlin?

Enteignung großer Immobilienkonzerne in Berlin? 

 

Die Berliner haben sich klar für die Enteignung großer Wohnungskonzerne ausgesprochen.  

 

Am Sonntag, den 3. Oktober 2021, hat Berlin über den Volksentscheid “Deutsche Wohnen & Co enteignen” abgestimmt. In Umfragen hatte sich in den letzten Wochen ein möglicher Sieg für den Volksentscheid angekündigt. Jetzt ist es amtlich. Eine Mehrheit der Wähler (56,4 %) hat sich für das Volksbegehren ausgesprochen, 39 % der Berliner lehnen es ab.  

Hintergrund der Initiative ist die Wohnungsknappheit und die – damit verbundenen – rasch steigenden Mietpreise. Innerhalb der letzten zehn Jahre hat sich die Miete für eine Mietwohnung verdoppelt. Der Immobilienverkauf wird zur Spekulation, die Besitzer können mit immer weiter steigenden Preisen rechnen.  

Konkret fordern die Initiatoren, große Immobilienkonzerne in Berlin zu vergesellschaften. Immobilienfirmen die mehr als 3.000 Wohnungen in der Stadt besitzen, sollen enteignet werden. Genossenschaften bilden eine Ausnahme. Rund 245.000 (der insgesamt 1,5 Millionen) Mietwohnungen sollen in eine Anstalt öffentlichen Rechts überführt werden. In dieser Anstalt würden neben Senat auch Mieterorganisationen mitbestimmen dürfen. Eine spätere Reprivatisierung soll in der Satzung ausgeschlossen werden. Die Unternehmen würden Entschädigungen in zweistelliger Milliardenhöhe erhalten.  

Bindend ist der Volksentscheid trotz des klaren Ergebnisses nicht. Der Berliner Senat ist nicht verpflichtet, ein Gesetz zur Enteignung auszuarbeiten. Die Initiative fordert Franziska Giffey auf, den Volksentscheid zu respektieren. Das versprach die SPD – Spitzenkandidatin, sie äußerte jedoch verfassungsrechtliche Bedenken.  

Das Volksbegehren bezieht sich auf Artikel 15 des Grundgesetzes. Dort ist verankert, dass eine Vergesellschaftung von Grund und Boden grundsätzlich möglich ist. Eine Enteignung der Immobilien wäre ein erheblicher Eingriff ins Eigentumsrecht und hat es in der Bundesrepublik noch nie so gegeben. Der Geschäftsführer “Deutsche Immobilienverband” hält so ein Vorgehen “geschichtlich, verfassungsrechtlich und marktwirtschaftlich für ein völliges Tabu”. 

Die Initiatoren des Volksbegehrens wollen die Koalitionsverhandlungen und die Regierungsbildung in Berlin „intensiv begleiten”. Die Sprecherin Jenny Stupka will “einen Kurswechsel in der Wohnungspolitik in Berlin.” 

Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung

Zwangsversteigerung einer Immobilie

Laut Angaben der IIA (Immobilien Investment Akademie) wird die Anzahl von erzwungenen Versteigerungen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Corona-Epidemie zunehmen. Den Fachleuten zufolge stellen entsprechende Immobilien dennoch weiterhin einen interessanten Sektor für Kapitalanleger und Investoren dar.

Zudem werde die durch Corona entstandene Krise weiterhin auch Eigentümern von Immobilien zu schaffen machen. Auch dies werde sich durch einen Anstieg der Zwangsversteigerungen bemerkbar machen. Man habe in den vergangenen Jahren zwar eine Reduktion von Zwangsversteigerungen registrieren können, doch der Markt ziehe gegenwärtig wieder deutlich an.

Privateigentümer verhalten sich irrational

Der klassische Ausgangspunkt einer Zwangsversteigerung sei nach wie vor der private Eigentümer. Wobei es für „normale“ Menschen beinahe absurd erscheine, dass man eine Firma kauft, die nachhaltig Geld „verbrennt“, sei dies beim Thema von Immobilien zu einer Normalität avanciert. Denn Investoren würden deutlich auf Vorteile wie Steuerersparnisse oder Entwertungen geschuldeter Kredite spekulieren, wenn sie sich nachfolgend den Fokus auf einen Immobilienverkauf legen.

Ab Oktober soll es in eine „heiße Phase“ gehen

Die IIA brachte zudem an, dass ein deutlicher Anstieg von Insolvenzen von Unternehmen zu erwarten sei. Hierbei würden natürlich nicht selten Immobilien berührt werden, die als Sicherheit für Unternehmenskredite fungierten würden. Es sei zu erwarten, dass ab dem kommenden Oktober zahlreiche Insolvenzanträge zur gleichen Zeit bzw. innerhalb einer kurzen Zeit hintereinander eingereicht werden könnten. Dies aufgrund der Aussetzung zur Pflicht des Anbringens eines Insolvenzantrags bis Ende September.

Anleger und Investoren halten die Augen offen

Eine Zwangsversteigerung war schon immer und wird auch immer Interessant für Anleger und Investoren sein, die Umsätze durch einen Immobilienverkauf wittern.

Unser Tipp: Niemals sollte man auf einer ersten Zwangsversteigerung etwas kaufen! Hilfreich ist es, wenn man zur Probe etwa zehn Termine zwecks einer Zwangsversteigerung zur Probe mitmacht. An denen man lediglich zusieht und denen man ohne einem ernsthaften Interesse, dass man etwas kaufen möchte, beiwohnt.

Dies sorgt dafür, dass man mit dem Verlauf einer Zwangsversteigerung vertraut wird. Auch ein zeitnaher Kontakt zu Insolvenzverwalter und zur Bank sollten in Angriff genommen werden. Hierdurch kann man gegenüber den anderen Anbietern einen Informationsvorsprung gewinnen

Mietendeckel

Mietendeckel – Danke für NICHTS!

 

Rund 60 % der Mieter in Berlin stehen nun vor einem großen Problem, nachdem der Mietendeckel jüngst durch das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gekippt wurde. Es erklärte den bundesweit bekannt gewordenen Mietendeckel in Berlin als nichtig und bezeichnete es gar als einen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht stellte deutlich klar, dass die Stadt Berlin weder über die rechtliche Kompetenz verfüge, noch für die Bildung von Mieterhöhungen auf dem freien Wohnungsmarkt verantwortlich sei. Ein entsprechendes Mietrecht sei bereits vor 120 Jahren im BGB geregelt worden und anschließend in Kraft getreten.

Mieter und Vermieter: es droht Streit um Nachzahlungen

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen gab nach dem Urteil in Karlsruhe eine Erklärung in der Bundeshauptstadt ab. Die Entscheidung bedeute für Mieterinnen und Mieter, dass ab sofort wieder die mit dem Vermieter oder der Vermieterin vereinbarte Mietzahlung zu leisten hätten. Gegebenenfalls müssten die Differenzen, die zwischen Mietendeckel und der vertraglich festgelegten Miete entstanden seien, nachgezahlt werden. Dies ließ selbstverständlich auch Investoren aufhorchen.

Der Senat wolle allerdings bezüglich sozial verträgliche Lösungen für Mieterinnen und Mieter in Beratung gehen. Erste Schätzungen seitens der Stadtentwicklungsverwaltung ergaben, dass bis zu 40 000 Menschen betroffen sein könnten, die nun auf eine finanzielle Unterstützung angewiesen seien.

Ab dem 23. November 2020 mussten die Mieten durch die Eigentümer gesenkt werden, sofern diese mehr als 20 % über der damals festgelegten Obergrenze gelegen sind. Diese Obergrenze orientierte sich an Ausstattung, Baujahr, Lage und bewegte sich zwischen 3,92 Euro und 9,80 Euro pro Quadratmeter.

Umfrage ergab ein überraschendes Ergebnis: viele Vermieter pro Obergrenze

  • Jeder dritte Eigentümer sprach sich laut einer repräsentativen Umfrage unter 2 500 Menschen für die Festlegung einer Obergrenze aus.
  • Des Weiteren wünschten sich laut Bericht 54 % der Befragten eine Mietobergrenze auch im eigenen Wohnort, sofern dieser außerhalb von Berlin lag.
  • Lediglich 30 % der Stimmen sprachen sich dagegen aus.

 

Eine weitere Umfrage, die ausschließlich unter Vermietern stattfand hat ergeben, dass ebenfalls 54 % der Wohnungsbesitzer eine Mietobergrenze ablehnen.

Eine Immobilie ohne Obergrenze dürfte jedenfalls auch für Investoren interessanter sein.

 

Barrierefreie Internetseite und Immobilienverkauf!

Barrierefreie Internetseite ist eine Sache der „Einrichtung“

Eine barrierefreie Internetseite ist heute ebenso wichtig wie eine barrierefreie Wohnraumgestaltung, doch was steckt eigentlich dahinter? Im Internet warten doch keine Treppenstufen oder zu kleine Badezimmer, oder doch?

Eine barrierefreie Internetseite hat Zusatzfunktionen

Eine barrierefreie Internetseite – wie diese Homepage rund um den Immobilienverkauf von Irina Schroeder – ist über den regulären Internet-Browser zugänglich, allerdings hat sie auch einige technische Besonderheiten zu bieten. Eben diese Spezialitäten sind dafür zuständig, dass alle Internet-User – Menschen mit Behinderung und Menschen ohne Behinderung – Zugang zu den online präsentierten Inhalten haben. Grundsätzlich scheint das Internet so gestaltet zu sein, dass es für jedermann zugänglich ist, doch erst ein Perspektivenwechsel zeigt, worauf es ankommt.

Silke sitzt nicht etwa im Rollstuhl. Sie kann selbstständig laufen und liebt es, sich im Internet zu informieren, denn dort kann sie die Ansicht so hoch zoomen, dass selbst sie die Inhalte – trotz einer angeborenen Sehbehinderung – lesen kann. Ihr WG-Mitbewohner, Patrick, ist blind. Er lässt sich die Inhalte aus dem Internet direkt vorlesen. 

Eine barrierefreie Internetseite spricht alle an

Silke und Patrick können aktuell nur einen Bruchteil der Homepages im Internet nutzen, denn nicht alle Seiten sind barrierefrei. Sie würden sich wünschen, dass es mehr barrierefreie Internetseiten gibt und wissen auch, welche Vorteile diese bieten könnten:

  • Sie ist für Menschen nutzbar, die eine angeborene oder erworbene Behinderung des Sehvermögens haben. 
  • Zudem hilft sie auch Senioren, die altersbedingt schlechter sehen können.
  • Sie kommt gut an und wird schnell per Mundpropaganda empfohlen, denn aktuell ist eine echte barrierefreie Seite längst nicht Gang und Gäbe im Internet.
  • Zudem sparen die Funktionen der solchen Seite auch Menschen ohne Behinderung Zeit und sorgen für den Komfort, etwas ganz entspannt vorgelesen zu bekommen.

Schon mal meine Internetseite getestet?

Die Bezeichnung „barrierefreie Internetseite“ bedeutet nicht, dass nur diejenigen Barrieren zu meistern haben, die eine Sehbehinderung haben. Auch diese Internetseite ist barrierefrei und will damit vor allem eins: komfortabel sein und alle Immobilienverkäufer informieren. Sich fundierte Informationen über den Immobilienverkauf einzuholen, kann hier ganz einfach und per Vorlesefunktion geschehen. Probieren Sie es aus!

Immobilienverkauf & Steuern

Immobilienverkauf und Steuern; was wird fällig?

Sowohl beim Kauf, als auch beim Verkauf von Immobilien können Steuern fällig werden. Dass beim Kauf einer Immobilie eine Grunderwerbsteuer zu leisten ist, ist weithin bekannt. Jedoch fallen auch für den Verkäufer Steuern an. Welche Abgaben anfallen könnten und wie man diese senken kann, damit haben wir uns im Folgenden beschäftigt.

 

Input rund um die Spekulationssteuer und den „eigenen Wohnzweck“

 

Einen wichtigen Faktor bezüglich des Gewinns aus einem Verkauf stellt der Zeitraum dar, über welchen die Immobilie im Besitz des Eigentümers gewesen ist. Liegt zwischen Erwerb und Verkauf der Immobilie ein vergangenes Jahrzehnt, dann muss der aus einem Verkauf geschlagene Gewinn NICHT versteuert werden. Hierbei irrelevant sind der tatsächliche Nutzungsübergang und die Eintragung ins Grundbuch. Die Spekulationsfrist beginnt dann, wenn der Kaufvertrag beurkundet wird. Ebenfalls Gewicht trägt, ob der Verkäufer die Immobilie zur Eigennutzung besaß oder vermietet wurde.

Hat der Verkäufer die Immobilie selbst bewohnt, dann gilt die eben erwähnte Frist von zehn Jahren nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verkäufer mindestens im Verkaufsjahr und auch in den zwei Jahren davor darin gewohnt hat bzw. dass für diesen Zeitraum ein „eigener Wohnzweck“ nachweisbar ist. Haben Ehepartner oder Kinder die Immobilie für diese vorgeschriebenen drei Jahre – angebrochene Jahre werden mitgezählt – die Immobilie genutzt, gilt die Steuerbefreiung ebenfalls.

Beispiel 1: Wurde ein Haus 2010 erworben und der Käufer, Ehepartner oder Kinder bewohnten es ab dem Jahr 2012, 2014 stand dann der Verkauf an. Dann muss der Gewinn durch den Immobilienverkauf versteuert werden. Denn der „eigene Wohnzweck“ bestand weniger als zehn Jahre.

Beispiel 2: Auch wenn die Immobilie vermietet wurde und die Frist von zehn Jahren anschließend keine Einhaltung gefunden hat, muss eine Spekulationssteuer geleistet werden. Wurde eine Immobilie 2010 erworben und bis 2018 vermietet und dann verkauft, bestand auch hier kein „eigener Wohnzweck, weshalb der Gewinn aus dem Immobilienverkauf versteuert werden muss.

 

DAS gilt es beim Hausverkauf und bei der Steuer zu beachten

 

TIPP: Wurde die im Eigentum befindliche Immobilie fremdgenutzt, sollte ein Verkauf im Optimalfall erst nach zehn Jahren verstrichenen Jahren erfolgen. Ist dies nicht möglich, sollte Eigenbedarf angemeldet und die Immobilie für drei Jahre lang, im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorausgegangen Jahren, per „eigenem Wohnzweck“ genutzt werden.

Beachten sollte man hierbei auch gegebenenfalls die so genannte „drei Objekte-Grenze“. Veräußert man innerhalb von fünf Jahren drei Immobilien, dann fällt dies laut gültigem Gesetz unter die Regeln des gewerblichen Grundstückhandels.

Auch hier ein Beispiel: Wurden im Jahr 2010 zwei Immobilien erworben, 2012 und 2013 folgen anschließend der Erwerbe von weiteren Immobilien. 2015 sollen diese vier Immobilien, auch über das Jahr verteilt, wieder veräußert werden. Dann sind die Erwartungen eines gewerblichen Grundstückhandels erfüllt. Heißt, dem Verkäufer blühen Gewerbesteuern. Dies gilt auch, wenn der Käufer eine Immobilie erwirbt und diese anschließend in mehrere Parteien aufteilt. Werden via einer Immobilie drei oder mehr Eigentumswohnungen verkauft, dann greift auch hier die „drei Objekte-Grenze“.

Beispiel: Kaufte man 2010 ein Mehrfamilienhaus, welches in fünf Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde und man hat 2014 insgesamt vier Wohnungen von diesen veräußert. Dann spielt es keine Rolle, dass man zuvor lediglich EINE Immobilie gekauft hat. Verkauft wurden VIER Immobilien. Der Verkauf von drei Objekten ist somit dennoch überschritten.

 

Umsatzsteuer: DAS ist gut zu wissen!

 

Zu aller erst: eine Umsatzsteuer wird bei privaten Immobilienverkäufen NICHT erhoben. Berechnet wird sie jedoch beim gewerblichen Grundstückhandel, wobei je Verkauf eine Umsatzsteuer von 19% erhoben wird. Zuzüglich gilt es die Umsatzsteuer für Makler und Notar zu berücksichtigen.

 

SO kann man Steuern bei einem Hausverkauf sparen

 

An dieser Stelle erneut erwähnt wird die Frist von zehn Jahren. Möchte man den Gewinn aus einem Immobilienverkauf nicht versteuern, so Sollte man diese unbedingt unter den oben genannten Umständen einhalten. Des Weiteren lassen sich Steuerzahlungen für Gewerbe und Umsatz auf jeden Fall vermeiden, wenn man innerhalb von fünf Jahren nicht mehr als drei Immobilien veräußert. Diese Steuerfahndungen lassen sich ebenfalls umgehen, wenn eine zu veräußernde Immobilie zuvor auf den Ehepartner oder auf ein Kind übertragen wurde. Dann kann im Einzelfall allerdings eine Schenkungssteuer erhoben werden.

Liegt  eine schriftliche Vereinbarung vor, dass der Kaufpreis über eine mehrjährige Ratenzahlung abgegolten wird, dann kann der Gewinn auf mehrere Jahre aufgeteilt werden. Hierdurch können die jährlichen Freigrenzen für Gewinne aus Veräußerungen in Anspruch genommen werden.

Übrigens, möchte man den Verkaufswert und somit den Gewinn aus der Veräußerung gewollt reduzieren. Dann lässt sich dies durch den Verkauf von nicht zum Grundstück gehörenden Gegenständen erreichen. Hierzu zählt beispielsweise die berühmte Einbauküche, die oftmals gerne von Käufern übernommen wird.

TIPP: Es ist allgemeinhin bekannt, dass sich das deutsche Steuerrecht durch Veränderungen bei Gesetzen, Rechtsprechungen und Verwaltungsverfahren im Wandel befindet. Diese „Dynamik“ sollten potentielle Hausverkäufer stets im Auge behalten. Ist man selbst mit den gegenwärtig geltenden Regeln nicht vertraut, dann sollte man sich von einem Steuerexperten fachmännisch und detailliert beraten lassen.

Immobilienbewertung – was beachten?

Was bei einer Immobilienbewertung in Ulm zu beachten ist – hier erfahren Sie mehr!

Immobilienbewertung was beachten? Die Bewertung von Immobilien ist nicht einfach – branchenspezifische Kenntnisse und hinreichende Erfahrungen sind hierzu absolut nötig. Immer wieder bieten Eigentümer ihre Immobilien zwar eines guten Glaubens an, aber dennoch laienhaft. Sie erwarten zahlungswillige Interessenten, die ihre ausgelobten Preise bezahlen wollen. Sicherlich, so manchmal vermag hierdurch ein lukrativer Vertrag zustande kommen.

 

Immobilienbewertung kostenlos in Ulm! – holen Sie sich professionelle Unterstützung!

 

Ein Fehler kann es allerdings nicht sein, wenn man sich in einem solchen Rahmen die Unterstützung von kompetenten und professionellen Immobilienmaklern zur Seite holt. Denn wer unprofessionell und gutgläubig in einen Immobilienverkauf startet, den holt am Ende nicht selten das „blaue Wunder“ ein. Verkaufspreise werden zu hoch angesetzt, ernsthaft Interessierte werden abgeschreckt und somit die Nachfrage bedeutend gemindert. Denn wer abgeschreckt wird, der sucht keinen Kontakt zum Verkäufer.

Doch das ist das vorerst primäre Ziel: Interesse zu wecken und mit potentiellen Käufern ins Gespräch zu kommen. Und dies gelingt jedem Verkaufswilligen nur dann, wenn er auch einen verhandelbaren Preis nennt und ihm der realistische Verkaufspreis bekannt ist. Nur so kann er strategisch agieren. Die andere Seite der Medaille: der Verkaufspreis kann natürlich auch zu niedrig angesetzt werden. Und nach Verhandlungen, in denen sich zwei Parteien in der Regel entgegenkommen, muss man Verluste einstecken. Man verschenkt quasi bares Geld!

 

Holen Sie das Bestmögliche beim Immobilienverkauf heraus!

 

Nachteile, die sich negativ auf Verhandlungen oder Verkaufsgespräche auswirken, lassen sich vermeiden. Lassen Sie sich über den tatsächlichen Verkaufswert Ihrer Immobilie aufklären. Nur wenn Sie wissen, womit zu handeln ist, lässt sich ein erfolgreicher Handel resultieren.

Eine professionelle Beratung ist hierbei nicht nur für ein anschließend effektives Vorgehen wichtig, sondern auch für eine realistische, objektive Feststellung Ihrer vorhandenen Wertfaktoren. Und diese bringen Kaufinteressenten dazu, bei Ihrem Angebot letztendlich zuzuschlagen.

 

 

Umweltschutz: 1 Bewertung = 1 Baum

Umweltschutz

Deine Bewertung macht die Welt ein weniger grüner!

Nur wenn Sie Feedback an uns senden, können wir uns als Immobilienmakler Ulm weiterentwickeln. Genau deshalb freuen wir uns, wenn Sie unser Haus auf Google ehrlich bewerten. Und da sich unser aller Ökologie gerade quasi auf dem Prüfstand befindet, tragen Sie ab sofort gleichzeitig zum Umweltschutz bei. Denn für jede Google-Bewertung wird nun ein Baum im Namen des Bewerters gepflanzt!

Das Baumsterben hat hinreichende Folgen für unsere Umwelt!

Wie wir alle wissen, Bäume versorgen uns mit Sauerstoff. Sie filtern die Luft, die wir Atmen und binden ungesundes CO2. Des Weiteren regeln sie die Temperaturen und hüten die Böden vor dem Austrocknen. Bäume halten essentielle Quellen, andere Pflanzen und Tiere am Leben. Der Umweltschutz geht uns alle an, denn das Baumsterben betrifft jeden einzelnen von uns.

Wir setzen uns für einen grenzenlosen Umweltschutz ein!

Der Umweltschutz ist uns wichtig. Darum haben wir es uns als Immobilienmakler Ulm zur Aufgabe gemacht, den Globus um eine Vielzahl an Bäumen zu bereichern. Lassen Sie uns gemeinsam Bäume pflanzen! Hierzu beitragen können Sie durch eine schnelle und unkomplizierte Abgabe Ihrer Bewertung.

Klingt doch gut, oder? Werfen Sie gerne einen unverbindlichen Blick auf die Möglichkeit, wie Sie mit Ihrer Bewertung Gutes tun können.

Zur Bewertung!

Auch ohne „grünen Daumen“: mit Ihrer Bewertung schenken Sie der Erde neue Bäume!

 

 

 

 

Statistik & Immobilienverkauf

Für Eigentümer, die eine Immobilie veräußern möchten, sollten Statistiken und Studien zu den wichtigsten Instrumenten im Prozess von einem – Immobilienverkauf gehören. Denn belegbare Daten und Fakten lassen sich…

Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf!

Das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf wurde im März 2020 als Gesetzentwurf vorgelegt. Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet, es gilt jedoch als sicher, dass es ohne große Veränderungen die Gremien passieren wird. Mit diesem Gesetz wird festgelegt, dass der Auftraggeber oder Besteller des Maklers mindestens…